Rechtsanwalt Dr. Müsse ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Seit dem 1. Januar 2022 ist Rechtsanwalt Dr. Müsse im Ruhestand. Mandate und Lehraufträge werden nicht mehr übernommen.
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a BGB). Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (§ 650i BGB).Typische Verträge im privaten Baurecht sind daneben der Generalunternehmervertrag, der Generalübernehmervertrag, der Subunternehmervertrag, der Bauträgervertrag sowie die Verträge der Arbeitsgemeinschaften. In den Bauvertrag können die VOB/B einbezogen werden. Dabei handelt es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Ergänzung und Abänderung der gesetzlichen Regelungen den Bauvertrag inhaltlich gestalten. Der Verwender hat seinem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Kenntnisnahmemöglichkeit vom Inhalt der VOB/B zu verschaffen (§ 305 Abs. 2 BGB). Will der Auftragnehmer die Geltung der VOB/B gegenüber einem unerfahrenen Bauherrn durchsetzen, muss er ihm in der Regel den vollständigen Text der VOB/B bei Vertragsschluss aushändigen (BGH IBR 1990, 134). Ausnahmen hat die Rechtsprechung zugelassen, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten wird. Denn dieser kennt den Inhalt der VOB/B und muss den Bauherrn darüber aufklären (OLG Hamm, NJW-RR 1996, 593). Wenn das Werk ohne wesentliche Mängel erstellt ist, muss es der Bauherr abnehmen. Damit wird beim BGB-Vertrag die Vergütung fällig. Beim VOB/B-Vertrag muss eine Schlussrechnung und der Ablauf der Prüffrist hinzukommen. Die Prüffrist der Schlussrechnung wurde von 2 Monaten auf 30 Tage reduziert (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2016). Nur in Ausnahmefällen verlängert sich diese Frist auf 60 Tage. Dies bedeutet, dass der Werkunternehmer nach VOB/B nunmehr den Ausgleich seiner Schlussrechnung bereits nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung einfordern kann. Ansprüche wegen Mängeln oder einer Vertragsstrafe muss sich der Bauherr bei der Abnahme ganz konkret vorbehalten, sonst gehen sie unter. Mit der Abnahme beginnen diverse Verjährungsfristen zu laufen. Außerdem kehrt sich die Beweislast für das Bestehen von Mängeln um. Vor der Abnahme wird bei Vorliegen wesentlicher Mängel eine Klage auf Vergütung mangels Fälligkeit abgewiesen. Danach erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung.
Rechtsanwalt Dr. Müsse berät seit vielen Jahren zahlreiche Unternehmen der Bauwirtschaft, darunter Bauträger, Bauhandwerker und Architekten. Er hat bei dem Fachanwaltslehrgang Bau- und Architektenrecht, Stuttgart 2007, die Abschlussklausur zu den Themen
Bauvertragsrecht,
Bauträgerrecht und
Baufinanzierung
mit 211 von 211 erreichbaren Punkten bestanden. Er hat die Abschlussklausur zu den Themen
Bauprozessrecht,
Zwangsvollstreckungsrecht,
Insolvenzrecht sowie
Recht der Architekten und Ingenieure
mit 193 von 202 erreichbaren Punkten weit überdurchschnittlich erfolgreich absolviert.
Dr. Müsse ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.